Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – wer ist betroffen, was bedeutet es?
BFSG und Barrierefreiheit im Web: Welche Stellen betroffen sind und was das für Webseiten und digitale Angebote bedeutet.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – wer ist betroffen, was bedeutet es?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt EU-Vorgaben zur Barrierefreiheit in Deutschland um. Es betrifft vor allem den öffentlichen Sektor und bestimmte Anbieter von Produkten und Dienstleistungen – nicht alle privaten Firmenwebseiten.
Wer ist betroffen? (Kurzüberblick)
- Öffentliche Stellen: Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie viele Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Deren Webseiten und mobile Anwendungen müssen die in der Barrierefreiheitsverordnung (BFV) bzw. den zugrunde liegenden EU-Standards definierten Anforderungen erfüllen (z. B. WCAG 2.1 Level AA).
- Privatwirtschaft: Das BFSG kann auch für bestimmte Dienstleister gelten, die Leistungen für den öffentlichen Sektor erbringen oder in speziell geregelten Bereichen tätig sind. Ob und in welchem Umfang private Unternehmen (z. B. normale Gewerbetreibende, Shops) unmittelbar verpflichtet sind, hängt von der konkreten Umsetzung und den Übergangsfristen ab. Für die „klassische“ private Firmenwebseite ohne Sonderrolle gilt oft keine direkte BFSG-Pflicht – aber Barrierefreiheit kann trotzdem freiwillig umgesetzt werden und ist für viele Nutzer hilfreich.
Was bedeutet Barrierefreiheit technisch?
Orientierung an WCAG 2.1 (Level AA): u. a. ausreichender Kontrast, skalierbare Schrift, Bedienbarkeit per Tastatur, sinnvolle Struktur und Texte für Screenreader, verständliche Formulare und Fehlermeldungen. Dazu können eine Erklärung zur Barrierefreiheit und ein Feedback-Mechanismus gehören.
Für private Unternehmen
Auch ohne gesetzliche Pflicht: Barrierefreiheit verbessert die Nutzbarkeit für alle und kann rechtliche Risiken (z. B. Diskriminierung) verringern. Wenn Sie öffentliche Aufträge anstreben oder in sensiblen Bereichen tätig sind, lohnt sich eine Prüfung, ob Sie unter das BFSG fallen.
Dieser Text ist nur ein Überblick. Ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt, sollte im Einzelfall rechtlich geklärt werden.

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