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Recht & Compliance

Betroffenenrechte umsetzen – Auskunft, Berichtigung, Löschung (Prozess, Hinweis auf Webseite)

DSGVO-Betroffenenrechte in der Praxis: Auskunft, Berichtigung, Löschung – Ablauf und wie Sie auf der Webseite darauf hinweisen.

2 Min. Lesezeit

Betroffenenrechte umsetzen – Auskunft, Berichtigung, Löschung (Prozess, Hinweis auf Webseite)

Betroffene haben nach der DSGVO Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit. Sie müssen diese Rechte ermöglichen und in der Datenschutzerklärung sowie auf der Webseite klar benennen.

Welche Rechte (Kurzüberblick)

  • Auskunft: Welche Daten werden verarbeitet, zu welchem Zweck, wie lange, an wen werden sie weitergegeben?
  • Berichtigung: Falsche Daten müssen Sie korrigieren.
  • Löschung: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Daten nicht mehr nötig, Widerruf der Einwilligung) müssen Sie löschen.
  • Einschränkung: In bestimmten Fällen nur noch eingeschränkt verarbeiten.
  • Datenübertragbarkeit: Auf Wunsch Daten in einem gängigen Format aushändigen (wo technisch und rechtlich möglich).
  • Widerspruch: Bei Verarbeitung aus „berechtigtem Interesse“ oder für Direktwerbung kann widersprochen werden.

Hinweis auf der Webseite

In der Datenschutzerklärung müssen Sie diese Rechte nennen und wie Betroffene sie geltend machen können (z. B. E-Mail oder Post an die verantwortliche Stelle). Optional: Ein eigener Abschnitt „Ihre Rechte“ oder „Betroffenenrechte“ und ein Kontaktlink (E-Mail) „Für Auskunft, Löschung usw. wenden Sie sich an …“. So erfüllen Sie die Transparenzpflicht und erleichtern die Umsetzung.

Prozess im Unternehmen

  • Eingang: Anfragen per E-Mail oder Post erfassen (eine zuständige Stelle, z. B. Geschäftsführung oder Datenschutzbeauftragter).
  • Frist: Unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats antworten; bei Komplexität Verlängerung um zwei Monate möglich, Betroffenen mitteilen.
  • Umsetzung: Auskunft erteilen, Daten berichtigen oder löschen, ggf. Einschränkung umsetzen. Dokumentieren, was Sie getan haben.
  • Beschwerde: Betroffene können sich bei einer Aufsichtsbehörde beschweren – in der Datenschutzerklärung die Möglichkeit erwähnen.

Ohne klaren Prozess und Hinweis in der Datenschutzerklärung riskieren Sie Beschwerden und Bußgelder. Bei Unsicherheit einen Anwalt oder Datenschutzbeauftragten einbinden.

Wenn Sie möchten, können wir in einem kostenlosen Gespräch besprechen, wie Sie den Hinweis auf Betroffenenrechte und den Kontakt auf Ihrer Webseite gut sichtbar machen.

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