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Recht & Compliance

Werberecht für Kanzleien & Heilberufe auf der Webseite

Was Anwälte, Steuerberater, Ärzte und Physiotherapeuten auf der Webseite sagen dürfen: Berufsrecht und Heilmittelwerbegesetz verständlich erklärt.

Aktualisiert am 5 Min. Lesezeit

Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Physiotherapeuten und andere Heilberufe dürfen auf ihrer Webseite informieren und werben – allerdings in engeren Grenzen als andere Betriebe. Berufsrecht und Heilmittelwerbegesetz verlangen sachliche, wahre Aussagen und verbieten Versprechen, die Mandanten oder Patienten in die Irre führen können. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die wichtigsten Grundsätze.

Das Wichtigste in Kürze

  • Werbung ist Kanzleien und Praxen grundsätzlich erlaubt, muss aber sachlich und wahr sein.
  • Tabu sind irreführende Angaben, herabsetzende Vergleiche mit Kollegen sowie Erfolgs-, Garantie- oder Heilversprechen.
  • Titel und Spezialisierungen wie „Fachanwalt“ dürfen Sie nur mit entsprechender Anerkennung führen.
  • Impressum und berufsrechtliche Pflichtangaben wie Berufsbezeichnung und Kammer müssen vollständig und korrekt sein.
  • Verbindliche Auskunft zu konkreten Formulierungen geben die zuständige Kammer oder ein spezialisierter Anwalt.

Warum gelten für Kanzleien und Praxen besondere Regeln?

Mandanten und Patienten sollen sich auf sachliche Informationen verlassen können. Deshalb gelten für Anwälte, Steuerberater und Heilberufe eigene Werberegeln: die Berufsordnungen der jeweiligen Berufe und für Heilberufe zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Verstöße können berufsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Daneben gilt das allgemeine Wettbewerbsrecht, nach dem irreführende Angaben abgemahnt werden können – mehr dazu im Ratgeber Abmahnung vermeiden: typische Fehler auf Webseiten.

Was dürfen Rechtsanwälte auf ihrer Webseite?

Für Anwälte gelten die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Sie erlauben sachliche Information und Werbung – eine Kanzleiwebseite ist also zulässig, muss aber einige Grenzen einhalten:

  • Korrekte Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin.
  • Keine Irreführung: Aussagen müssen wahr und sachlich sein; herabsetzende Vergleiche mit anderen Kanzleien sind tabu.
  • Keine Erfolgs- oder Garantieversprechen: Erfolge dürfen nicht so angepriesen werden, dass sie falsche Erwartungen wecken.
  • Spezialisierungen nur mit Anerkennung: Die Bezeichnung „Fachanwalt“ dürfen Sie nur führen, wenn sie Ihnen verliehen wurde.
  • Grenzen bei der Mandantenwerbung: Bestimmte Formen der Kundenwerbung sind untersagt – was darunter fällt, kann Ihnen die Kammer sagen.

Einzelheiten und aktuelle Änderungen erfahren Sie bei Ihrer Rechtsanwaltskammer oder bei einem auf Berufsrecht spezialisierten Anwalt.

Was dürfen Steuerberater auf ihrer Webseite?

Für Steuerberater gelten das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und die Berufsordnung (BOStB). Auch hier ist Werbung grundsätzlich erlaubt, solange sie sachlich und wahr ist. Unzulässig sind unter anderem:

  • irreführende Angaben
  • herabsetzende Vergleiche mit anderen Beratern
  • unzulässige Spezialisierungsbezeichnungen
  • das Versprechen bestimmter Steuerersparnisse

Pflichtangaben wie Name, Berufsbezeichnung (Steuerberater bzw. Steuerberaterin) und zuständige Kammer müssen stimmen. Auskunft geben die Steuerberaterkammer und auf Berufsrecht spezialisierte Anwälte.

Heilmittelwerbegesetz: Was dürfen Ärzte und Physiotherapeuten?

Für Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, Apotheker und andere Heilberufe gelten gleich zwei Regelwerke: das Heilmittelwerbegesetz und die berufsrechtlichen Vorgaben ihres Berufs. Beide sollen Patienten schützen und irreführende Werbung verhindern.

Was regelt das Heilmittelwerbegesetz?

Das HWG regelt die Werbung für Arzneimittel sowie für bestimmte andere Mittel, Verfahren und Behandlungen, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten dienen. Irreführende oder übertriebene Aussagen sind verboten; Formulierungen wie „heilt garantiert …“ oder nicht belegte Heilversprechen sind tabu. Was im Einzelfall als Heilwerbung gilt und welche Formulierungen zulässig sind, hängt stark vom Kontext ab. Hier ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht sinnvoll.

Berufsrecht für Ärzte und Therapeuten

Zusätzlich gelten die berufsrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Berufs, für Ärzte etwa die Berufsordnung ihrer Ärztekammer auf Grundlage der (Muster-)Berufsordnung. Typische Grundsätze: Werbung muss sachlich und wahr sein, Kollegen dürfen nicht herabgesetzt werden, und für bestimmte Titel und Schwerpunkte gibt es Einschränkungen. Bei Ärzten ist zum Beispiel geregelt, wie auf Fachgebiete, Schwerpunkte und Fortbildungen hingewiesen werden darf. Bei Physiotherapeuten kommt es vor allem auf die korrekte Berufsbezeichnung und die zutreffende Darstellung der angebotenen Leistungen an.

Was ist erlaubt? Sachlich informieren

Die Regeln verbieten nicht, sich gut zu präsentieren. Grundsätzlich zulässig ist sachliche Information über Ihre berufliche Tätigkeit, zum Beispiel über Tätigkeitsschwerpunkte, Qualifikationen, angebotene Leistungen und den Ablauf einer Beratung oder Behandlung – jeweils in dem Rahmen, den Ihr Berufsrecht vorgibt. Branchenspezifische Tipps für Aufbau und Inhalte finden Sie in den Ratgebern Webseite für Steuerberater und Anwälte in Magdeburg und Webseite für Arztpraxis, Zahnarzt und Physio in Magdeburg.

Checkliste für Ihre Kanzlei- oder Praxiswebseite

  1. Pflichtangaben prüfen: Impressum vollständig, mit Berufsbezeichnung und – sofern Ihr Beruf einer Kammer angehört – zuständiger Kammer; siehe Impressum und Datenschutz: Pflichtangaben für Webseiten.
  2. Sachlich formulieren: Leistungen, Qualifikationen und Schwerpunkte zutreffend beschreiben, ohne Garantien, Erfolgs- oder Heilversprechen.
  3. Titel und Bezeichnungen kontrollieren: nur Bezeichnungen und Schwerpunkte nennen, die Sie nach Ihrem Berufsrecht führen dürfen.
  4. Keine Herabsetzung: keine abwertenden Vergleiche mit Kollegen, anderen Kanzleien oder Praxen.
  5. Bilder und Texte absichern: nur mit geklärten Rechten und ohne irreführende Darstellung.
  6. Datenschutz ernst nehmen: Datenschutzerklärung und Cookie-Lösung DSGVO-konform umsetzen; Anfragen zu Mandaten oder Gesundheitsfragen sind besonders sensibel. Grundlagen im Ratgeber Datenschutz in der Praxis: AV-Vertrag, Newsletter und Co..
  7. Im Zweifel nachfragen: Konkrete Formulierungen vor der Veröffentlichung mit der zuständigen Kammer oder einem spezialisierten Anwalt klären.

Fazit

Kanzleien und Praxen dürfen auf ihrer Webseite informieren und werben, solange die Inhalte sachlich, wahr und frei von Versprechen sind. Für Anwälte und Steuerberater setzen vor allem die Berufsordnungen die Grenzen, für Heilberufe zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz. Klären Sie konkrete Formulierungen im Zweifel mit Ihrer Kammer oder einem spezialisierten Anwalt, bevor Sie sie veröffentlichen.

Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

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