Berufsrecht Anwalt und Steuerberater – Werbeverbote, was auf die Webseite darf
Werbung für Anwälte und Steuerberater: Was das Berufsrecht auf der Webseite erlaubt und was nicht – Kurzüberblick.
Berufsrecht Anwalt und Steuerberater – Werbeverbote, was auf die Webseite darf
Anwälte und Steuerberater unterliegen berufsrechtlichen Werberegeln. Die Webseite muss sachlich, wahr und den Vorgaben der Kammer entsprechen – sonst drohen berufsrechtliche Maßnahmen.
Anwälte
Die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BRAO, BORA) erlaubt sachliche Information und Werbung, verbietet aber u. a. irreführende oder vergleichende Werbung, das Anpreisen von Erfolgen in einer Weise, die Erwartungen weckt, sowie bestimmte Formen der Kundenwerbung. Webseiten sind zulässig, müssen aber den Regeln entsprechen: z. B. korrekte Bezeichnung (Rechtsanwalt/‑anwältin), keine Garantie- oder Erfolgsversprechen, keine unzulässigen Spezialisierungen („Fachanwalt“ nur bei Anerkennung). Einzelheiten und aktuelle Änderungen: Rechtsanwaltskammer oder Fachanwalt Berufsrecht.
Steuerberater
Für Steuerberater gelten das StBerG und die Berufsordnung der Steuerberater (BOStB). Werbung ist grundsätzlich erlaubt, muss aber sachlich und wahr sein. Unzulässig sind u. a. irreführende Angaben, vergleichende Herabsetzung anderer, unzulässige Spezialisierungsbezeichnungen oder das Versprechen bestimmter Steuerersparnisse. Pflichtangaben (Name, Steuerberater, Kammer, ggf. Berufsbezeichnungen) müssen stimmen. Steuerberaterkammer und ggf. ein auf Berufsrecht spezialisierter Anwalt geben Auskunft.
Gemeinsam für die Webseite
- Impressum/Pflichtangaben: Vollständig und korrekt (Kammer, Berufsbezeichnung).
- Inhalte: Sachlich, keine Versprechen oder irreführenden Aussagen.
- Datenschutz und Cookies: DSGVO-konform; bei Mandantenbezug besonders sensibel.
Dieser Text ist nur ein Überblick und ersetzt keine Beratung. Für konkrete Texte, Formulierungen und Schwerpunkte auf Ihrer Webseite sollten Sie die zuständige Kammer oder einen Fachanwalt für Berufsrecht fragen.

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