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Recht & Compliance

Datenschutzbeauftragter – wann braucht meine Webseite / mein Unternehmen einen?

Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten: Kerndatenverarbeitung, Mitarbeiterzahl – und was das für Ihre Webseite bedeutet.

2 Min. Lesezeit

Datenschutzbeauftragter – wann braucht meine Webseite / mein Unternehmen einen?

Ob Sie einen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellen müssen, hängt von der Art und dem Umfang der Datenverarbeitung sowie der Mitarbeiterzahl ab – nicht allein von der Webseite.

Wann ist ein DSB gesetzlich verpflichtend? (Kurzüberblick)

Nach DSGVO und BDSG u. a.:

  • Kerndatenverarbeitung: Wenn Sie regelmäßig und in erheblichem Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, die besondere Risiken bergen (z. B. umfangreiches Tracking, Scoring, Gesundheitsdaten, systematische Überwachung). Eine „normale“ Firmenwebseite mit Kontaktformular und ggf. Analytics reicht dafür oft nicht aus.
  • Mitarbeiterzahl: In Deutschland: in der Regel ab 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind (vgl. § 38 BDSG). Die genaue Grenze und Ausnahmen stehen im BDSG; bei Überschreitung ist ein DSB zu bestellen.
  • Branche / Aufsicht: Manche Branchen oder Behörden verlangen unabhängig davon einen DSB.

Eine reine Visitenkarten-Webseite mit Kontaktformular und ohne umfangreiches Tracking führt für sich genommen meist nicht zur Pflicht. Sobald Sie aber z. B. viele Mitarbeiter haben oder besonders sensible/umfangreiche Verarbeitung betreiben, kann die Pflicht entstehen.

Freiwillige Bestellung

Sie können auch freiwillig einen DSB bestellen (intern oder extern). Das hilft bei der Umsetzung der DSGVO und wirkt vertrauensvoll.

Wichtig

Dieser Text ist nur ein Überblick. Ob in Ihrem Fall eine Pflicht besteht, hängt von Ihren konkreten Verarbeitungstätigkeiten und der Rechtslage ab. Lassen Sie das im Zweifel von einem Anwalt oder einem spezialisierten Datenschutz-Dienstleister prüfen.

Wenn Sie möchten, können wir in einem kostenlosen Gespräch besprechen, welche Datenverarbeitung Ihre Webseite auslöst; die rechtliche Einschätzung zur DSB-Pflicht bleibt bei Anwalt oder DSB.

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