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Recht & Compliance

Heilmittelwerbegesetz und Heilberufe – was auf die Webseite darf (Arzt, Physio, etc.)

HWG und heilberufliche Werbung: Was Ärzte, Physiotherapeuten und andere Heilberufe auf der Webseite beachten müssen.

2 Min. Lesezeit

Heilmittelwerbegesetz und Heilberufe – was auf die Webseite darf (Arzt, Physio, etc.)

Heilberufler (Ärzte, Physiotherapeuten, Apotheker etc.) unterliegen beim Werben besonderen Regeln. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und die berufsrechtlichen Vorgaben begrenzen, was auf der Webseite stehen darf – um Patienten zu schützen und irreführende Werbung zu vermeiden.

Heilmittelwerbegesetz (HWG) – Kurzüberblick

Das HWG regelt die Werbung für Arzneimittel und bestimmte Mittel/Methoden, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten dienen. Irreführende oder übertriebene Aussagen sind verboten. Konkrete Aussagen wie „heilt garantiert …“ oder nicht belegte Heilsversprechen sind tabu. Was genau „Heilwerbung“ ist und welche Formulierungen zulässig sind, hängt vom Einzelfall ab – hier ist rechtliche Beratung (Fachanwalt Medizinrecht/Heilberufe) wichtig.

Berufsrecht (Ärzte, Physio, etc.)

Zusätzlich gelten berufsrechtliche Vorgaben der jeweiligen Kammer oder Berufsordnung (z. B. (Muster-)Berufsordnung für Ärzte, Physiotherapeuten). Typische Themen: Werbung muss sachlich und wahr sein; keine vergleichende Herabsetzung; Einschränkungen bei bestimmten Titeln oder Schwerpunkten; Pflichtangaben (z. B. Name, Berufsbezeichnung, Kammer). Bei Ärzten sind z. B. Hinweise auf Fachgebiete, Schwerpunkte und Fortbildungen geregelt; bei Physiotherapeuten die Art der angebotenen Leistungen und die korrekte Bezeichnung.

Was das für die Webseite bedeutet

  • Keine Heilversprechen oder irreführenden gesundheitsbezogenen Aussagen.
  • Sachliche Darstellung von Leistungen, Qualifikationen und Schwerpunkten gemäß Berufsrecht.
  • Impressum und ggf. weitere Pflichtangaben (Kammer, Berufsbezeichnung) vollständig und korrekt.
  • Bilder und Texte nur mit rechtlicher Absicherung (Rechte, keine irreführende Darstellung).

Wichtig: Dieser Text ist nur ein Überblick. Welche Formulierungen und Inhalte im Einzelfall zulässig sind, muss ein auf Heilberufe spezialisierter Anwalt oder die zuständige Kammer beantworten.

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